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§ 13b BauGB verstößt gegen europäisches Recht

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Am 18. Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht einen im Verfahren nach §13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan (Außenbereichsbebauung für Wohnraum ohne Umweltprüfung) für unwirksam erklärt.

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun entschieden. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes "§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar".

Tim Gouw auf unsplash

Die Kanzlei Philipp-Gerlach & Teßmer hatten für den BUND Baden-Württemberg im Revisionsverfahren geltend gemacht, dass § 13b BauGB gegen Vorgaben der europäischen Richtlinie über die Durchführung strategischer Umweltprüfungen (SUP-Richtlinie) verstößt. Das BVerwG hat dies in seinem Urteil bestätigt. Nach Aussage der Kanzlei betrifft das Urteil über den konkreten Fall hinaus deutschlandweit alle im Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellten und ggf. beschlossenen Bebauungspläne. Diese seien nunmehr sämtlich rechtswidrig. Der Mangel könne im laufenden Verfahren und auch noch nach dessen Abschluss binnen einer Frist von einem Jahr ab öffentlicher Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde bzw. in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren (Frist: ebenfalls 1 Jahr ab öff. Bkm.) geltend gemacht werden. Aufgrund des Urteils des BVerwG dürfte jeder in einem nach § 13b BauGB geführten Verfahren beschlossene Bebauungsplan für unwirksam zu befinden sein.

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