Bereits am 13. März hatten sich mehrere HOAI-Experten aus den Reihen des bdla getroffen, um eine erste Bewertung des am 26. Februar 2008 vorgelegten Entwurfs zur Novellierung der HOAI vorzunehmen. Unter Leitung von Dr. Herbert Franken, Justitiar des bdla, war man sich einig, dass der vorgelegte Entwurf zu einer weiteren Aufweichung der HOAI und verstärktem Preiswettbewerb führen würde. Kurz gesagt, Testurteil mangelhaft. Wahrscheinlich unvermeidlich ist der sogenannte Inländerbezug im HOAI-Entwurf, der die Wirksamkeit der Honorarordnung auf Architekten und Ingenieure mit Hauptsitz oder Niederlassung in Deutschland beschränkt. Dies ist der EU-Dienstleistungsrichtlinie geschuldet. Darüber hinaus weist der Entwurf aber eine Vielzahl von Regelungen auf, die allein dem Zweck geschuldet scheinen, die Planungsbüros "konsequenter als bisher zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation und Vertragsgestaltung anzuhalten", wie es im Begleitschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums beschönigend heißt. Kritisch zu beurteilen sind aus Sicht des bdla u.a. folgende Punkte:
Erstens: Die Reduzierung der Honorartafel-Endwerte um 80 % würde dazu führen, dass in der Landschaftsarchitektur nur noch die wenigsten Projekte nach HOAI abgerechnet werden. Als Höchstwert sind in der Freiraumplanung 300.000 € anrechenbare Kosten vorgesehen. In den landschaftsplanerischen Leistungsbildern soll der Tabellenendwert z.B. beim Landschaftsrahmenplan auf 20.000 ha gesenkt werden. Damit würde der Naturschutz als Bestandteil von Umwelt- und Verbraucherschutz konterkariert.
Zweitens: Da die Leistungsbilder in stark verkürzter und pauschalierter Form definiert werden und die beispielhafte Benennung von Besonderen Leistungen entfallen soll, wird in Zukunft die Abgrenzung zwischen den Grundleistungen und den Besonderen Leistungen kaum noch möglich sein. Dadurch sind insbesondere bei den landschaftsplanerischen Leistungen deutliche Honorareinbußen zu befürchten. Bspw. konnten umfangreiche Kartierungsarbeiten im Rahmen der Grundlagenermittlung bisher als Besondere Leistungen abgerechnet und zusätzlich zum Tabellenhonorar vergütet werden. Dies durchzusetzen, würde zukünftig sehr schwer.
Drittens: Der vorgesehene Wegfall der bisherigen Leistungsphasen 6 bis 9 in der Objektplanung wird mit der Beschränkung der HOAI auf die geistig-schöpferischen Leistungen begründet, ist aber fachlich nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglichem planerischen Alltag.
Viertens: Nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums handelt es sich bei Umweltverträglichkeitsstudien um Beratungsleistungen, deren Verpreisung in der neuen HOAI entfallen soll. Hier wird die geistig-schöpferische Leistung der UVS verkannt.
Fünftens: Darüber hinaus enthält der HOAI-Entwurf eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, die abweichende Regelungen zulassen. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die anrechenbaren Kosten als Grundlage für die Honorarermittlung zukünftig einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei Auftragserteilung vereinbart werden sollen.
Für die Verbändeanhörung zur HOAI-Novelle am 9. April 2008 bereitet der bdla eine detaillierte Stellungnahme vor. Zugleich werden wir die Lobbyarbeit intensivieren und verstärkt das Gespräch mit Vertretern der beteiligten Ministerien und Fraktionen des Deutschen Bundestages suchen, um die spezifischen Positionen der Landschaftsarchitekten zu verdeutlichen.
In einem offenen Brief haben sich die Architekten- und Ingenieurverbände unter Beteiligung des bdla bereits an die Bundesminister Michael Glos und Wolfgang Tiefensee gewandt, um zu verdeutlichen, dass der derzeitige Entwurf weder den selbst postulierten Zielsetzungen der Bundesregierung noch den Vorgaben des Bundesrates gerecht wird.