Das Bundesumweltministerium kommentiert in einem Schreiben vom 20.08.2010 (siehe unten) einige Aspekte des neuen § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG - auch im Hinblick auf die praktische Anwendbarkeit.
Gemäß dieser Regelung bedarf das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur der Genehmigung durch die Behörde. Diese Genehmigungspflicht gilt aber erst ab dem 1. März 2020. Bis dahin gilt eine Soll-Vorschrift.
Mit dem Schreiben erläutert das BMU, dass bspw. innerstädtische/ -örtliche Bereiche oder Splittersiedlungen nicht zur „freien Natur“ zählen. Empfehlungen finden sich unter anderem auch zum Umgang mit Ausschreibungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.