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Streit und Schlichtung: Neue Informationspflichten für Selbständige

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Ab dem 1. Februar 2017 haben selbständige Architekten unter bestimmten Voraussetzungen neue Informationspflichten gegenüber Bauherren, die als Verbraucher gelten.

Hintergrund ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das die außergerichtliche Streitbelegung durch anerkannte private Verbraucherschlichtungsstellen oder eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstellen fördern soll. Folgende Pflichten können selbständige Architekten treffen:

  • Wer am 31.12. des vergangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt hat, muss auf seiner Webseite und/oder zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeben, ob und inwieweit er dazu bereit ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
  • Wer sich bereits grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat, muss Verbraucher auf seiner Website und/oder zusammen mit seinen AGB auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).
  • Wer eine konkrete Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beilegen konnte, muss diesen in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. (§ 37 VSBG)

Als Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG kommen in manchen Bundesländern auch die Schlichtungsausschüsse der Architektenkammer in Betracht - fragen Sie Ihre Kammer. Ist dies der Fall, können Architekten ohne weiteres hierauf verweisen. In allen anderen Bundesländern sollten Architekten ihre Schlichtungsbereitschaft ausdrücklich nur auf ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Kammer beziehen, nicht hingegen auf die „Verbraucherschlichtungsstelle“ im Sinne des VSBG. Denn bei ihr würde es sich dann um eine so genannte „Auffangschlichtungsstelle“ ohne entsprechende fachliche Kompetenz handeln.

Unabhängig davon sollten Architekten eine etwaige Schlichtungsbereitschaft immer unter den Vorbehalt stellen, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung dem nicht widerspricht, und sich wegen weiterer Einzelheiten mit ihrer Kammer in Verbindung setzen.

(Quelle: Zusammenfassung des Justitiars der Bundesarchitektenkammer Dr. Volker Schnepel mit Verweis auf die Informationen der jeweiligen Landesarchitektenkammern)

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