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Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Baulandmobilisierung

Foto: Wana-Gond in der Wikipedia auf Deutsch, Lizenz CC BY-SA 3.0, Bearbeitung bdla

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In Deutschland fehlt Wohnraum. Um einen Wohnungsneubau zu bezahlbaren Preisen zu befördern, hat die Bundesregierung den Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes vorgelegt.

Der bdla nimmt dazu im Rahmen der Verbändeanhörung Stellung.

Bereits der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht vor, dass Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums unterstützt werden sollen. In der Folge wurde eine Kommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ einberufen, deren Empfehlungen in den nun vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen sind.

Im Zentrum stehen Veränderungen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung, um Kommunen neue Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Bestandteile sind die Einführung eines neuen Bebauungsplantyps und Modifikationen für das Bauen im Innen- und Außenbereich.

Absicht des Gesetzes positiv, aber kaum Impulse für Klimaanpassung

Der bdla erkennt an, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf den Versuch unternimmt, einen Beitrag zur Aktivierung von Bauland und zum sozialen bzw. preisgedämpften Wohnungsbau zu leisten. Der bdla hätte es allerdings als ebenso dringlich angesehen, die Möglichkeiten der Kommunen im Bauplanungsrecht hinsichtlich der Generationenaufgabe Klimaanpassung mit dem gleichen Engagement zu verfolgen.

So ist leider festzustellen, dass von diesem Gesetzentwurf keine weitreichenden Impulse für die Planung einer resilienten Stadt im Klimawandel ausgehen.

Aus Sicht der Landschaftsarchitekten ist begrüßenswert, den Belangekatalog in § 1 (6) BauGB zu ergänzen und die Grün- und Freiflächen - gemäß ihrer Bedeutung - als Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung hervorzuheben. Gleiches gilt für die Aufnahme von Naturerfahrungsräumen in den Festsetzungskatalog in § 9 BauGB.

Kompensation: Ersatzgeld richtiger Schritt

Die baurechtliche Ausgleichsregelung soll erfreulicherweise um die Ersatzgeldzahlung ergänzt werden. Dabei ist bedeutend, dass die Regelung durch die gewählte Formulierung („Soweit ein Ausgleich nicht möglich ist“) richtigerweise den Vorrang der Realkompensation definiert, also die Bestimmung des Ersatzgeldes folgerichtig als einen nachfolgenden Teil der bekannten Prüfkaskade der Eingriffsregelung bestimmt. Diese Abfolge sollte durch eine Formulierung in der Begründung verständlich und vor allem deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. In seiner Stellungnahme unterbreitet der bdla detaillierte Vorschläge zur Optimierung.

Verlängerung des § 13b BauGB wird abgelehnt

Der bdla lehnt die Verlängerung des § 13b BauGB ab. Die stichhaltigen Gründe für die Ablehnung der Regelung durch praktisch alle Fach-, Planer- und Umweltverbände sind der Bundesregierung bekannt. Wir verweisen u.a. auf die nachfolgend genannten Dokumente:

Eine umfassende aktuelle wissenschaftliche Untersuchung des Umweltbundesamtes kommt zum eindeutigen Ergebnis: „Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 13b BauGB verbundenen Zielsetzungen, substanziell neues Wohnbauland zur Minderung der bestehenden Wohnungsnot in wachsenden Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten zu schaffen, werden jedoch nicht erreicht. […] Überdies sind die Verfahren mit teilweise umfangreichen Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden, u.a. durch die Inanspruchnahme strukturreicher und ökologisch hochwertiger Ortsrandstrukturen. In den Verfahren werden wesentliche Elemente zur Sicherung der materiellen und prozessualen Qualität der Bebauungsplanung mit dem Verzicht auf Umweltprüfung und Eingriffsregelung außer Kraft gesetzt. […] Die Autoren der Studie empfehlen, von einer Verlängerung und Verstetigung des §13b BauGB dringend abzusehen.“ (Umweltbundesamt, Texte 93/2020).

Um die negativen Wirkungen des § 13b BauBG zu mildern, sollte zumindest eine sachgerechte Bedingung formuliert werden, die die Anwendung des Instruments lenkt und begrenzt. Folglich wäre der § 13b BauGB mindestens auf Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB-Neu) zu beschränken.

Unverträgliche Verdichtung vermeiden

Der Vorschlag, künftig nur noch Orientierungswerte in § 17 BauNVO (Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung) vorzugeben, wird in Planerkreisen kritisch diskutiert. Der bdla gibt diesbezüglich zu bedenken, dass die Gefahr einer unverträglich städtebaulichen Verdichtung besteht.

Insofern liegt es auf der Hand, Alternativvorschläge für eine sachgerechte erweiterte Öffnungsklausel nochmals ernsthaft zur prüfen. Als Bedingung für die angestrebten hohen städtebauliche Dichten bedarf es einer besonderen freiraumplanerischen Qualifizierung dieser Stadtteile.

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