Landschaftsarchitekten sind sich ihres besonderen beruflichen Risikos »Haftung« (= Verpflichtung zum Schadenersatz) sehr wohl bewusst, zumal sie gemäß BGB-Werkvertragsrecht den Erfolg schulden und nicht bloß die Erbringung einer Tätigkeit.
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Landschaftsarchitekten sind sich ihres besonderen beruflichen Risikos »Haftung« (= Verpflichtung zum Schadenersatz) sehr wohl bewusst, zumal sie gemäß BGB-Werkvertragsrecht den Erfolg schulden und nicht bloß die Erbringung einer Tätigkeit.
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