Niedersachsen+Bremen

Entwurfsverfasserregelung für Landschaftsarchitekten

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Am 25. September 2017 wurde das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung beschlossen.

Die Entwurfsverfasserregelung für Landschaftsarchitekten hat darin nun doch Eingang gefunden.

§ 53 Abs.4 1. lautet nun:

Bauvorlageberechtigt für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme ist auch, wer

1. die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ führen darf, wenn die Baumaßnahme mit der Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten verbunden ist.

Damit war die über zweijährige Mitwirkung an der Änderung der NBauO in diesem Punkt sehr erfolgreich. Für die bereits angedachte nächste Novelle hat die AKNds bereits unsere Mitwirkung angefragt, die der Vorstand zugesichert haben. Wer in dieser Arbeitsgruppe mitarbeiten möchte, melde sich bitte in der Geschäftsstelle.

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