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Klimaschutz, Vergaberecht – Geht das zusammen?

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Von Dr. Sebastain Schattenfroh

Der Klimaschutz ist omnipräsent; inzwischen hat sogar das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung ins Stammbuch geschrieben, sie müsse die Interessen der künftigen Generationen beim Klimaschutz mehr berücksichtigen.

Foto: Petra Baum

Geht es ums Planen und Bauen, finden sich inzwischen in den verschiedensten Bau- und Umweltgesetzen Ziele, zum Teil sogar »harte« Regelungen, die im Interesse des Klimaschutzes bei der Bauausführung einzuhalten sind. So gibt das Baugesetzbuch den Kommunen schon seit Längerem das Recht, Klimaschutzziele in die Bauleitplanung einfließen zu lassen; die Bauordnungen eröffnen verschiedene Möglichkeiten der Bauausführung mit dem Ziel des Klimaschutzes; diverse Mobilitätsgesetze fördern CO2 -ärmere Verkehrskonzepte, mit teils tiefgreifenden Auswirkungen auf die Stadtlandschaften; und erhebliche Teile der Energie-Gesetzgebung wirken sich ebenfalls auf Infrastruktur- und Hochbaumaßnahmen mit Klimaschutzzielen aus.

Beschreibt man aber die Gesetzeslage hierzu einmal als großes wuseliges Wimmelbild mit einer Vielzahl von Akteuren, Schauplätzen und Ereignissen, und sucht man dann in diesem Bild das Vergaberecht, so kehrt ziemliche Stille ein. Die wenigsten öffentlichen Ausschreibungen zu Planungs- oder Bauleistungen sind von Klimaschutzzielen geprägt; erst recht steht der Klimaschutz nirgends im Mittelpunkt solcher Ausschreibungen.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick geben, was Bund und Länder nach heutigem Stand im Vergaberecht geregelt haben.


Autor: Dr. Sebastian Schattenfroh, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, Justiziar des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten, Berlin. Der Text erschien in der bdla-Verbandszeitschrift "Landschaftsarchitekten" 4/2021.

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