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Rechtssicherheit nach Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV

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Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Martin Burgi, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, kann öffentlichen Auftraggebern und Vergabekammern als Entscheidungsgrundlage im Umgang mit der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 dienen.

Die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) 2023 hatte zur Verunsicherung bei öffentlichen Auftraggebern geführt, wie die Auftragswertberechnung in diesem Bereich rechtssicher vorgenommen werden kann. Ein neues Rechtsgutachten bestätigt nun die vom BMWK angedeutete Möglichkeit einer gemeinsamen Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung. Es hebt zudem hervor, dass weiterhin der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe einzuhalten ist.

Sowohl die deutschen als auch die europäischen vergaberechtlichen Regelungen sehen nämlich vor, dass ein Auftraggeber frei wählen kann, ob er Planungs- und Bauleistungen getrennt oder gemeinsam, auch kombiniert mit einer Fachlosbildung, vergeben möchte. Bei diesem alternativen Beschaffungskonzept der gemeinsamen Vergabe geht das Vergaberecht davon aus, dass es sich insgesamt um einen Bauauftrag handelt. Demzufolge kommt der Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen in Höhe von 5.538.000 Euro zur Anwendung und nicht der von Planungsleistungen in Höhe von 221.000 Euro.

In Auftrag gegeben wurde das Gutachten von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer, AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) und VBI – Verband Beratender Ingenieure.

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