Nachrichten

Startschuss für die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

  • UI-Optionen: Sponsorenfeld
  • Anzeige Text im Grid: Nein

Bis zum 3. Oktober 2025 läuft die erste, vorbereitende Öffentlichkeitsbeteiligung zur im August 2024 in Kraft getretenen EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO).  Außerdem erarbeiten Bundesbauministerium (BMWSB) und Bundesumweltministerium (BMUV) derzeit bundeseinheitliche Empfehlungen zur Konkretisierung der einzelnen Artikel der Verordnung.

Ziel der W-VO ist es, den fortschreitenden Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen und Ökosysteme in allen Lebensräumen wiederherzustellen. Dafür legt sie zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Vorgaben fest, die die Mitgliedstaaten verpflichten, entsprechende Maßnahmen in einem nationalen Wiederherstellungsplan verbindlich zu planen und umzusetzen.

Der Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans für Deutschland wird für Frühjahr 2026 erwartet. Anschließend folgt eine zweite, formelle Beteiligungsphase, bevor der fertige nationale Wiederherstellungsplan bis 1. September 2026 der EU-Kommission vorgelegt werden muss. 

Ein für den bdla zentrales Element der W-VO ist Artikel 8 zu städtischen Ökosystemen. Er schreibt vor, dass bis Ende 2030 auf nationaler Ebene kein Nettoverlust an städtischer Grünfläche oder Baumüberschirmung eintreten darf. Ab 2031 müssen die Mitgliedstaaten diese Flächen schrittweise vergrößern, bis ein „zufriedenstellendes Niveau“ erreicht ist. Um diese bislang allgemein gehaltenen Vorgaben zu präzisieren, haben Bundesbauministerium (BMWSB) und Bundesumweltministerium (BMUV) bundeseinheitliche Empfehlungen erarbeitet und an die Länder übermittelt. Die Länder sollen bis 1. Oktober 2025 Rückmeldung geben, ob sie sich diesen Empfehlungen anschließen.

Nach den Empfehlungen bezieht sich das Ziel des Netto-Null-Verlusts auf die nationale Gesamtfläche, sodass auch interkommunale Ausgleiche möglich sind. Zudem können benachbarte Ökosystemgebiete zusammengefasst werden. Rund 3.000 Kommunen fallen unter die Vorgaben des Artikels. Kommunen, die bereits heute mindestens 45 % städtische Grünflächen und mindestens 10 % Baumüberschirmung aufweisen, können zunächst bis 2031 ausgenommen werden – etwa die Hälfte der betroffenen Kommunen erfüllt diese Kriterien. Ab 2031 müssen jedoch auch diese Kommunen einen nachweisbaren steigenden Trend bei Grünflächen und Baumanteilen erreichen.

Zur fachlichen Unterstützung haben das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einen Datenviewer entwickelt, der den Kommunen hilft, betroffene Flächen und Ökosystemgrenzen zu identifizieren.

Weitere Informationen und den Zugang zur Beteiligungsplattform finden Sie unter: https://beteiligung.bundesumweltministerium.de/de/wiederherstellung-der-natur

  • Latitude: 0
  • Longitude: 0

bdla Newsletter

  • regelmäßig
  • relevant
  • informativ