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Modernisierungsagenda der Bundesregierung rollt auf Planer:innen zu

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Die Bundesregierung arbeitet an einer föderalen Modernisierungsagenda. Der bdla hat den aktuellen, 74 Seiten umfassenden, bislang ressortinternen Maßnahmenkatalog analysiert und die für unsere Profession relevanten Punkte identifiziert.

Unter dem Titel „Für ein schnelles, digitales und handlungsfähiges Deutschland“ hat die Bundesregierung eine Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung vorgelegt. Der Bundesrat hat die Agenda Mitte Oktober debattiert und anschließend an den federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung überwiesen. Bereits am 04. Dezember 2025 soll sie auf der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen werden. Parallel dazu kursiert aktuell ein Maßnahmenkatalog zur föderalen Modernisierung, der auf fünf Leitthemen basiert: Weniger Bürokratie, Schnellere Verfahren, Effiziente, resiliente und leistungsfähige staatliche Strukturen, Digitale Verfahren und Gute Rechtssetzung. In der Folge sollen die rechtlichen Grundlagen u.a. für das Planung und Bauen kurzfristig verändert werden. 

Der bdla würdigt das beabsichtigte Reformtempo, betont jedoch in politischen Gesprächen auch, dass andere wichtige Aspekte nicht aus dem Blick geraten dürfen. „Das ‘Schneller‘ prägt die Agenda – gut so! Zügige Verfahren sind hilfreich für Landschaftsarchitekturbüros. Aber auch die Herausforderungen der Klima- und Biodiversitätskrise müssen auf der politischen Agenda bleiben“, so bdla-Bundesgeschäftsführer Mario Kahl. 

 

Zentrale Maßnahmen mit Relevanz für die Praxis der Landschaftsarchitektur und -planung:

•    Stärkerer Einsatz von Reallaboren durch Bund und Länder und Realisierung dieser im Bau- und Planungsrecht, im Mobilitäts- und Verkehrsrecht, im Energie- sowie im Umwelt- und Naturschutzrecht durch Nutzung von Erprobungsklauseln. Hierzu soll schnellstmöglich das Reallabore- bzw. Experimentiergesetz des Bundes verabschiedet werden.

•    Streichung von sämtlichen Verweisen auf externe technische Normen in Bundes- und Landesgesetzen bis 30.06.2026. Außerdem sollen sich Bund und Länder verpflichten, bautechnische Bestimmungen zu vereinfachen mit dem Ziel, dass Beteiligte einfacher und rechtssicher von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen können. Zur Unterstützung dieses Vorhabens sollen die Länder ihre bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen erleichtern. Durch die Einführung einer „Innovationsklausel“ sollen bei Baumaßnahmen kostensparende und experimentelle Lösungskonzepte leichter umgesetzt werden.

•    Setzung von Anreizen für eine Ausnutzung von Ermessensspielräumen, indem drohende Haftungsfolgen reduziert werden sollen. Der Gemeingebrauch von Gewässern, Wäldern und die Nutzung unentgeltlicher und zulassungsfreier öffentlicher Einrichtungen (z.B. Parkanlagen, Spielplätze) soll gesetzlich ausdrücklich geregelt „auf eigene Gefahr“ erfolgen. Die Haftung für Verkehrssicherungspflichten soll dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden.

•    Reduzierung der Anzahl von Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren und die Beschränkung der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren ab 01.01.2027 auf die Fälle, in denen eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Generell soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und somit die Genehmigungsfiktion bis 31.12.2027 gestärkt werden: Wenn Fachrecht nichts anderes vorsieht, gilt eine Genehmigung nach drei Monaten als erteilt – vorausgesetzt, die Unterlagen sind vollständig. Außerdem ist der Start einer europäischen Initiative zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung durch den Bund bis 30.06.2026 vorgesehen.

•    Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch klare Fristen und Typengenehmigungen bis 31.12.2026. Außerdem soll das Verwaltungsverfahrensgesetzes (VfVfG) um eine Stichtagsregelung für die Schutzgüter nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzt werden.

•    Änderung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch die Reduzierung der Erforderlichkeit von artenschutzrechtlichen Gutachten bis zum 31.12.2026, die Verringerung der Notwendigkeit des naturschutzrechtlichen Ausgleichs bei Klima-, Umwelt- und Klimaanpassungsmaßnahmen zum 30.06.2026 sowie die Beschränkung der Anforderungen an Unterhaltungsmaßnahmen für Ersatzneubauten. Die Möglichkeit von Ausgleichs-/Ersatzgeldzahlungen im Rahmen der Bauleitplanung in bestimmten Fällen bis 30.06.2026 soll eingeführt werden. Zusätzlich soll die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Vernetzung von Ausgleichmaßnahmen (Biotopverbund) in einem Naturflächenbedarfsgesetz bis 30.06.2026 vereinfacht werden.

•    Effizientere Gestaltung des Netzausbaus u.a. durch die Festlegung von Beschleunigungsflächen im Flächenentwicklungsplan. Hierzu zügige Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) durch versch. Gesetzesinitiativen (z.B. GE zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und GE zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern)

•    Ausweitung des überragenden öffentlichen Interesses auf viele im Bundesverkehrswegeplan enthaltene Autobahnen und Bundesstraßen sowie sämtliche Maßnahmen zum Bau, zur Änderung oder zum Ersatzneubau der Bundesschienenwege und auf Wasserstraßen in einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz bis 31.12.2025.

 

Der bdla wird den Prozess weiter aufmerksam begleiten. 

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