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NatInfG: Enttäuschendes Gesetz zur natürlichen Infrastruktur zu befürchten

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Der Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (NatInfG) bleibt aus Sicht des bdla hinter seinem eigenen Anspruch zurück. Statt ein wirksames Gegengewicht zum erst Ende Juni vom Bundestag verabschiedeten Infrastruktur-Zukunftsgesetz zu schaffen, wirft er neue fachliche und rechtliche Fragen auf.

Clemens van Lay auf Unsplash

Das NatInfG, in der Modernisierungsagenda Ende 2025 noch als „Naturflächenbedarfsgesetz" angekündigt, zielt darauf ab, die natürliche Infrastruktur systematisch gegenüber der sogenannten grauen Infrastruktur zu stärken. Der Referentenentwurf gleicht die mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz verbundenen tiefgreifenden Systemverschiebungen jedoch nicht aus und stärkt auch die Eingriffsregelung nicht in der erforderlichen Weise.

Die vom Bundesumweltministerium angesetzte Frist zur Stellungnahme von weniger als drei Werktagen wurde einer angemessenen fachlichen Beteiligung nicht gerecht. Der bdla hat sich daher auf die Übermittlung eines Kurzkommentars beschränkt und weist darin exemplarisch auf zwei Bedenken hin:

Überragendes öffentliches Interesse (§ 1a Abs. 1 und 2 BNatSchG)
Die geplante Einführung eines überragenden öffentlichen Interesses in das Bundesnaturschutzgesetz wirft grundsätzliche systematische Fragen auf. Werden zugleich Vorhaben der grauen Infrastruktur über das Infrastruktur-Zukunftsgesetz mit demselben Rang versehen, droht der Begriff seine steuernde Wirkung zu verlieren. Ein überragendes Interesse lässt sich nicht beliebig gegen ein anderes stellen, ohne insgesamt entwertet zu werden. Zudem sind die entsprechend zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nicht hinreichend mit den in § 20 BNatSchG benannten abgestimmt.

Bonus-Malus-Regelungen (§ 15 Abs. 3a und 3b BNatSchG)
Der Entwurf sieht vor, den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf um 15 Prozent zu senken, wenn ein Eingriff durch bevorratete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert wird und ihn um 20 Prozent zu erhöhen, wenn der Eingriff selbst in Flächen der Natürlichen Infrastruktur erfolgt. Diese pauschalen Zu- und Abschläge würden den standortbezogenen Grundsatz der Eingriffsregelung aufweichen und eine fachlich nicht begründete Verrechnungslogik einführen, deren Vollzugsfolgen kaum absehbar sind. Pauschale Begünstigungen würden unabhängig von der tatsächlichen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz einzelne Unternehmen oder Institutionen privilegieren. Auch die fachliche Herleitung der vorgesehenen Prozentsätze bleibt unklar.

Der bdla empfiehlt eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs und wird sich fachlich weiter in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.

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