Das Bundesumweltministerium erarbeitet derzeit den Nationalen Wiederherstellungsplan für die Natur. Darin wird konkretisiert, wie die Vorgaben der EU-Wiederherstellungsverordnung in Deutschland umgesetzt werden sollen. Ein für die Landschaftsarchitektur besonders relevanter Baustein ist Artikel 8 zu städtischen Ökosystemen. Der bdla hat die wichtigsten Regelungen und den aktuellen Stand der Umsetzung in einem kompakten Briefing zusammengefasst und für die Planungspraxis eingeordnet.
Ziel der 2024 in Kraft getretenen EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) ist es, geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und dem Verlust der biologischen Vielfalt entgegenzuwirken. Dafür legt die Verordnung zeitlich gestaffelte Ziele für unterschiedliche Ökosysteme fest. Wie diese in Deutschland erreicht werden sollen, konkretisiert der Nationale Wiederherstellungsplan.
Einen ersten Entwurf des deutschen Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) hat das Bundesumweltministerium im April 2026 vorgelegt. Der bdla hat an der Öffentlichkeitsbeteiligung teilgenommen und den Entwurf aus Sicht der Landschaftsarchitektur kommentiert. Im September 2026 wird der Entwurf an die Europäische Kommission übermittelt. Nach deren Bewertung und möglichen Anmerkungen wird der Plan überarbeitet und im kommenden Jahr finalisiert.
Für die Planungspraxis ist insbesondere Artikel 8 zu städtischen Ökosystemen relevant. Er richtet den Blick auf die Entwicklung städtischer Grünflächen und der Baumüberschirmung und formuliert hierfür verbindliche quantitative Ziele. Bis Ende 2030 darf es grundsätzlich keinen Nettoverlust geben; ab 2031 sind steigende Trends bis zu einem noch festzulegenden zufriedenstellenden Niveau zu erreichen. Damit erhalten der Erhalt und die Weiterentwicklung von Stadtgrün zusätzliches Gewicht in der Stadtentwicklung.
Mit der Umsetzung von Artikel 8 stellen sich zugleich eine Reihe praktischer Fragen: Welche Kommunen sind betroffen und für welche gilt bis 2030 eine Ausnahme? Wie werden städtische Ökosystemgebiete abgegrenzt? Was zählt als städtische Grünfläche und Baumüberschirmung und wie werden diese erfasst?
Inzwischen hat das Bundesumweltministerium (BMUKN) einen Frage-Antwort-Katalog zur Konkretisierung von Artikel 8 vorgelegt. Ergänzend bietet eine vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) herausgegebene rechtswissenschaftliche Analyse der W-VO eine juristische Einordnung von Artikel 8. Der bdla hat die für die Landschaftsarchitektur wesentlichen Fragen und Informationen aus diesen Grundlagen gebündelt, um eigene fachliche Einordnungen ergänzt und in einem kompakten Briefing für die Planungspraxis aufbereitet:
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